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Vorstellung Des Hohen Reichs-Rechtens Vermöge dessen An den Grund Gesetzen des Heiligen Römischen Reichs und der darinnen von dem gesamten Reich bestättigten Zahl der Chur-Fürsten ohne vorher in allen dreyen Reichs-Collegiis geschehene Berathschlagung darüber abgegeben freye Stimmen und erfolgetes gemeinsames Reichs Gutachten nichts zu verändern; Allermassen In sothanen Rechtens Besitze Die gesamte Fürsten und Stände des Reichs sich offenbar befinden und darinnen ohn Nachtheil der Reichs Grund- und andern Gesetze nicht beeinträchtiget werden mögen
[S.l. : s.n.],, 1692.